1. Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der Wahl in die Mitgliederliste eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5).
2. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
3. Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.
4. Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder seines eingetragenen Lebenspartners, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
5. Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachweisen.